1.4. Die Gegenstandslosigkeit wird vorliegend, wie in nachstehender Erwägung aufgezeigt, von den Beschwerdeführern zu recht bestritten, weshalb diesen zur Eingabe des Vertreters und Sachwalters der C. AG vom 23. März 2016, mit welcher er beantragte, das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben, das rechtliche Gehör - auch bezüglich der Kostenfolge - hätte geboten werden müssen. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. stellte dann auch dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Donnerstag, 24. März 2016, das Gesuch um Abschreibung zur Kenntnisnahme zu.