Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber nachträglich geheilt werden, wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt, die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz und der betroffenen Partei dadurch kein Nachteil erwächst. Die nachträgliche Heilung der Gehörsverletzung soll aber die Ausnahme bleiben, zumal dadurch eine Gerichtsinstanz verloren geht (vgl. Spühler/Tenchio/Infan-ger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 53 N 33 f.; Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 53 N 26 ff.).