1.3. Der Gehörsanspruch der Parteien ist formeller Natur. Bei Verweigerung des rechtlichen Gehörs leidet ein Entscheid an einem schweren Mangel und ist, auf entsprechenden Antrag der Parteien, im Rechtsmittelverfahren aufzuheben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verfügung bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber nachträglich geheilt werden, wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt, die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz und der betroffenen Partei dadurch kein Nachteil erwächst.