2016 des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. betreffend Weiterzug des Entscheids E 176- 2014 des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh.) zu sistieren. (…) III. 1. 1.1. Die Beschwerdeführer rügen einerseits, sie seien von der Vorinstanz, bevor diese den Abschreibungsbeschluss wegen angeblicher Gegenstandslosigkeit gefällt habe, nicht zur Stellungnahme zum beabsichtigten Entscheid aufgefordert worden. Damit habe sie das rechtliche Gehör verletzt. Wohl sei die Gegenstandslosigkeit grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen. Falls sie jedoch strittig sein könnte, seien die Parteien zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs anzuhören. (…)