5. Der Rechtsvertreter von A. und B. (folgend: Beschwerdeführer) reichte am 14. April 2016 gegen den Abschreibungsentscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 1. April 2016 Beschwerde ein und stellte das Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens 4A_166/2016 vor Bundesgericht (Beschwerde gegen den Entscheid KE 5- 43 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang