Er begründete seinen Entscheid dahingehend, als dass das Bundesgericht der Beschwerde gegen den Entscheid E 176-2014 mit Verfügung vom 18. März 2016 die aufschiebende Wirkung erteilt habe. Damit sei die mit Entscheid E 176-2014 verfügte Versteigerung vorläufig sistiert. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen erweise sich daher als gegenstandlos. A. und B. fehle es an einem Rechtsschutzinteresse, da das Versteigerungsverfahren bereits durch das Bundesgericht sistiert worden sei.