4. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. erliess am 1. April 2016 folgenden Entscheid E 40-2016: „1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von CHF 6‘075.60 werden mit dem Kostenvorschuss von A. und B. verrechnet. Der Überschuss aus ihrem Kostenvorschuss im Betrag von CHF 3‘924.40 wird A. und B. zurückerstattet. 3. A. und B. haben die C. AG mit CHF 14‘197.25 (inkl. MWST) zu entschädigen.“