3. Der Vertreter und Sachwalter der C. AG beantragte am 23. März 2016, das Gesuch um vorsorgliche Massnahme sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben, unter Kosten und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten von A. und B. Diese Eingabe stellte der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. dem Rechtsvertreter von A. und B. mit Schreiben vom 24. März 2016 zur Kenntnisnahme zu.