Eine konkrete Planungsabsicht bezüglich Parz. Nr. 104 geht daraus nicht hervor. Durch die gänzlich unterbliebene öffentliche Auflage hat der Bezirksrat Schwende die kantonale Verfahrensregelung in Art. 57 Abs. 2 BauG und die bundesrechtliche Minimalgarantie von Art. 33 RPG verletzt. Die vom Bezirksrat Schwende erlassene Planungszone ist aufgrund der fehlenden öffentlichen Auflage nichtig und der Entscheid der Standeskommission ist daher aufzuheben. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 19-2015 vom 12. Mai 2016