3.3. Zu Recht stellt die Standeskommission fest, dass die Auflage dem Einzelnen ermöglichen solle, sich ein Bild über die Begründung der Planungszone zu machen, die Planungsabsicht in der öffentlichen Bekanntmachung jedoch nur vage umrissen und die Begründung des Bezirksrates Schwende tatsächlich dürftig sei und für sich allein genommen den Anforderungen nicht genüge.