Es ist weder überspitzt formalistisch, wie dies die Vorinstanz angenommen hat, die öffentliche Auflage zu verlangen, noch kann das Fehlen der öffentlichen Auflage später geheilt werden. Die öffentliche Auflage bildet Ausgangspunkt für die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Interessierte Bürgerinnen und Bürger müssen die Möglichkeit erhalten, Einblick in die entsprechenden Pläne und Unterlagen nehmen zu können, um allenfalls den Rechtsmittelweg zu beschreiten.