Diese Nichtigkeit ergibt sich daraus, dass mit der Auflage gemäss Art. 33 Abs. 1 RPG der Rechtsweg überhaupt erst eröffnet wird. Unterbleibt dieses Auflage, wurde dieser Rechtsweg nicht eröffnet (vgl. Häuptli, in: Baumann/van den Bergh/Gossweiler/Häuptli-Schwaller/Sommerhalder Forestier [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 24 N 25 mit weiteren Verweisen; Aemisegger/Haag, a.a.O., Art. 33 N 31).