Nichtigkeit liegt nach den allgemeinen Grundsätzen vor, wenn der Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Unterbleibt die öffentliche Auflage vollständig, obwohl dazu eine Pflicht besteht, hat dies Nichtigkeit der Planfestsetzung zur Folge. Diese Nichtigkeit ergibt sich daraus, dass mit der Auflage gemäss Art. 33 Abs. 1 RPG der Rechtsweg überhaupt erst eröffnet wird.