Diese Voraussetzungen einer Planungszone (öffentliche Interesse, Verhältnismässigkeit, erhebliche Änderung gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG) sind in der amtlichen Bekanntmachung bzw. öffentlichen Auflage zu erwähnen. So ist die Begründungspflicht der Planungszone zwingende Voraussetzung, damit der Einzelne das rechtliche Gehör angemessen wahrnehmen kann. Somit kann auch der Rechtsmittelweg erst durch die Auflage und damit mit der Bereitstellung sämtlicher Informationen, die zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig sind, eröffnet werden (vgl. dazu Aemisegger/Haag, a.a.O., Art. 33 N 24 ff.; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 33 N 10 f.).