21 Abs. 2 RPG zu beachten: Eine Planungszone steht dann mit der Rechtssicherheit in Widerspruch, wenn eine blosse Überprüfung der bisherigen Zonenordnung ausgeschlossen werden müsste, weil die Nutzungsvorschrift gerade erst den bestehenden Verhältnissen angepasst worden ist oder sich seit deren Erlass keinerlei Änderungen ergeben haben, die sich für die Raumplanung überhaupt als erheblich erweisen könnten (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 27 N 24). Diese Voraussetzungen einer Planungszone (öffentliche Interesse, Verhältnismässigkeit, erhebliche Änderung gemäss Art.