Die Ausscheidung einer Planungszone bewirkt eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung und ist mit Art 26 BV (Eigentumsgarantie) nur vereinbar, wenn unter anderem ein öffentliches Interesse, somit eine begründete Planungsabsicht für die entsprechende Parzelle, und Verhältnismässigkeit besteht (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 27 N 10 ff.). Auch ist die Planbeständigkeit gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG zu beachten: