Mit der öffentlichen Auflage wird die Publizität der Pläne sichergestellt und die Auflage bildet die Grundlage für die Gewährung des rechtlichen Gehörs im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 33 N 8 und 11). Um als Anknüpfungspunkt im Rechtsmittelverfahren zu dienen, müssen die aufgelegten Pläne klar und vollständig sein (vgl. Aemisegger/Haag, a.a.O., Art. 33 N 25). 40 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang