Gemäss Art. 33 RPG werden Nutzungspläne - und damit auch Planungszonen - öffentlich aufgelegt. Öffentlich aufzulegen sind die kartographisch dargestellten Nutzungspläne und die zum Plan gehörenden Vorschriften (vgl. Aemisegger/Haag, in: Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich Basel Genf 2010, Art. 33 N 24; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 33 N 5). Mit der öffentlichen Auflage wird die Publizität der Pläne sichergestellt und die Auflage bildet die Grundlage für die Gewährung des rechtlichen Gehörs im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.