Aus der amtlichen Bekanntmachung gehe damit ausreichend klar hervor, welche Flächen der Bezirksrat mit einer Planungszone belegen wolle. Es sei daher vertretbar, dass der Bezirksrat Schwende darauf verzichtet habe, die räumliche Ausdehnung der Planungszone in einem Plan darzustellen und den Plan öffentlich aufzulegen. Die Planungszone wegen der unterlassenen Auflage aufzuheben, erschiene als überspitzt formalistisch. 3. 3.1. Gemäss kantonaler Vorschrift sind Planungszonen amtlich auszuschreiben und anschliessend durch die zuständige Behörde während 30 Tagen öffentlich aufzulegen (Art. 57 Abs. 2 Baugesetz, BauG).