Der Einwand des Finanzdepartements, die Planungszone sei nicht öffentlich aufgelegt worden, führe aber im vorliegenden Fall nicht bereits zur Aufhebung der Planungszone. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liege unter anderem vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt würden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabe. Das Gesetz verlange die öffentliche Auflage von Planungszonen.