Sie sei bereits nach Bundesrecht vorgeschrieben. Die Kantone hätten sich nämlich bei der Regelung des Verfahrens grundsätzlich an die für Nutzungspläne geltenden Vorgaben des Bundesrechts zu halten, und diese seien nach Art. 33 Abs. 1 RPG öffentlich aufzulegen. Der Einwand des Finanzdepartements, die Planungszone sei nicht öffentlich aufgelegt worden, führe aber im vorliegenden Fall nicht bereits zur Aufhebung der Planungszone.