2. Die Standeskommission äussert sich in ihrer Vernehmlassung nicht zu diesem Thema. Jedoch hat sie sich dazu eingehend in ihrem Rekursentscheid geäussert. Darin führt sie aus, dass der Bezirksrat die Planungszone zwar amtlich ausgeschrieben, sie aber nicht öffentlich aufgelegt habe. Die öffentliche Auflage einer Planungszone sei nicht nur wegen Art. 57 Abs. 2 BauG vorzunehmen. Sie sei bereits nach Bundesrecht vorgeschrieben.