Die Standeskommission sei eine schlechte Ratgeberin, wenn sie den Bezirken den Ratschlag erteile, der Entzug der aufschiebenden Wirkung solle nicht ausdrücklich verfügt werden und eine nach Bundesrecht unmissverständlich vorgeschriebene öffentliche Auflage dürfe nicht zur Aufhebung einer Planungsmassnahme führen, weil dies einem überspitzten Formalismus gleichkäme. Der Vorwurf der fehlenden öffentlichen Auflage der Planungszone nach Art. 57 Abs. 2 BauG bleibe aber im Raum und das Verwal- 39 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang