Dadurch seien die juristischen Überlegungen eindeutig ausser Acht gelassen worden und die Standeskommission habe sich ausschliesslich der politischen Zielsetzung und nicht von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung leiten lassen. Die Standeskommission sei eine schlechte Ratgeberin, wenn sie den Bezirken den Ratschlag erteile, der Entzug der aufschiebenden Wirkung solle nicht ausdrücklich verfügt werden und eine nach Bundesrecht unmissverständlich vorgeschriebene öffentliche Auflage dürfe nicht zur Aufhebung einer Planungsmassnahme führen, weil dies einem überspitzten Formalismus gleichkäme.