4.4. Die Streitsache ist demnach zur neuen Bestimmung des Brutto-Eigenmietwertes und neuen Veranlagung im Sinne der obgenannten Erwägungen an die Kantonale Steuerverwaltung zurückzuweisen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 2-2016 vom 12. Mai 2016 38 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 2.3. Öffentliche Auflage von Planungszonen (Art. 57 Abs. 2 BauG, Art. 33 RPG). Unterbleibt die öffentliche Auflage vollständig, ist die Planfestsetzung nichtig. Erwägungen: I.