Infolge der feststellbaren Bautätigkeit bei zahlreichen Bauernhäusern in der Streusiedlungslandschaft während der letzten Jahre ist es möglich, dass vergleichbare Objekte existieren, anhand derer Eigenmietwerte oder Mietzinsen die Höhe des Marktwertes und somit des Brutto-Eigenmietwertes der Liegenschaft des Beschwerdeführers bestimmt werden könnte. Sollte sich herausstellen, dass tatsächlich keine vergleichbaren Liegenschaften vorhanden sind, ist im Zweifelsfall eine Einzelfallbewertung ins Auge zu fassen.