Im Gegensatz zum Beschwerdeführer verfügt die Beschwerdegegnerin über amtliche Schätzungen sämtlicher Liegenschaften im Kanton. Infolge der feststellbaren Bautätigkeit bei zahlreichen Bauernhäusern in der Streusiedlungslandschaft während der letzten Jahre ist es möglich, dass vergleichbare Objekte existieren, anhand derer Eigenmietwerte oder Mietzinsen die Höhe des Marktwertes und somit des Brutto-Eigenmietwertes der Liegenschaft des Beschwerdeführers bestimmt werden könnte.