Der Eigenmietwert ist folglich anhand des übergeordneten Rechts nach DBG und StG, somit anhand Vergleiche mit tatsächlich vermieteten Objekten, festzulegen. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer verfügt die Beschwerdegegnerin über amtliche Schätzungen sämtlicher Liegenschaften im Kanton.