Da vorliegend die Berechnung des Eigenmietwertes allein auf der 6%-Regel und somit auf objektiven Merkmalen beruht und die berechneten Nutzungserträge zu fiktiven Aufrechnungen führen würden, die auf dem lokalen vergleichbaren Markt nicht erzielt werden können, ist eine Ausnahme von der schematischen Besteuerung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 StKB-StG zulässig. Der Eigenmietwert ist folglich anhand des übergeordneten Rechts nach DBG und StG, somit anhand Vergleiche mit tatsächlich vermieteten Objekten, festzulegen.