Der Beschwerdeführer würde folglich als Grundeigentümer seiner Liegenschaft schlechter gestellt als ein Mieter in einer vergleichbaren Liegenschaft, womit Art. 8 BV verletzt wäre. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Eigenmietwert in der Praxis durch die Wohneigentumsförderung tiefer angesetzt wird als der Marktwert. Das Interesse an der Wohneigentumsförderung ist höher zu gewichten als die strikte Anwendung der 6%-Regel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 StKB-StG, zumal es sich bei diesem Standeskommissionsbeschluss nicht um ein Gesetz im formellen Sinn, sondern lediglich um eine Verwaltungsverordnung spezieller Natur handelt.