So verzeichnen die auf dem aktuellen Innerrhoder Markt stehenden Liegenschaften deutlich tiefere Marktpreise. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls erscheint es dem Gericht plausibel, dass der nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 StKB-StG veranlagte Brutto-Eigenmietwert von CHF 6‘775.00 pro Monat auf dem Markt nicht erzielbar und demgemäss unrealistisch ist. Der Beschwerdeführer würde folglich als Grundeigentümer seiner Liegenschaft schlechter gestellt als ein Mieter in einer vergleichbaren Liegenschaft, womit Art. 8 BV verletzt wäre.