Die Beschwerdegegnerin bringt hierzu selbst vor, dass es sich bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers um einen Einzelfall handle, weshalb diese nicht mit anderen Liegenschaften zu vergleichen sei. Damit hat der Beschwerdeführer die Richtigkeit des von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Eigenmietwerts genügend bestritten, weshalb es ihm nicht zugemutet werden kann, weitere Beweise einzureichen. So verzeichnen die auf dem aktuellen Innerrhoder Markt stehenden Liegenschaften deutlich tiefere Marktpreise.