hat er zudem aufgezeigt, dass die Marktmiete nicht linear zum Verkehrswert einer Liegenschaft ansteigt. Da die Bestimmung einer Vergleichsmiete in der Regel mit erhebungstechnischen Herausforderungen verbunden ist, ist es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, ein vergleichstaugliches Objekt zu suchen bzw. Erfahrungszahlen zu erlangen. Die Beschwerdegegnerin bringt hierzu selbst vor, dass es sich bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers um einen Einzelfall handle, weshalb diese nicht mit anderen Liegenschaften zu vergleichen sei.