Es genügt daher, wenn sie die Richtigkeit des amtlichen Mietwertes bestreitet und konkret umschriebene Gründe vorbringt, die ihre Behauptungen stützen. Zudem können der steuerpflichtigen Person die Berufung auf andere geeignete Beweismittel nicht verwehrt werden. Solche sind auch amtliche Schätzungen vergleichbarer Liegenschaften. Sie können Indizien für den Marktwert sein. Es darf einer steuerpflichtigen Person nicht zugemutet werden, selbst Mietverträge vergleichbarer Liegenschaften zu beschaffen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 25. Oktober 2000, in GVP 2000 Nr. 30, S. 86).