Macht eine steuerpflichtige Person geltend, der Formelwert liege über dem Marktwert, so hat diese darzutun, dass ihr Fall von der Regel abweicht. Dabei hat sie für ihre Darstellung Beweismittel anzubieten, soweit ihr dies zumutbar ist. Die steuerpflichtige Person verfügt jedoch in der Regel weder über Erfahrungszahlen noch über Vergleichspreise. Sie ist auch nicht in der Lage, solche zu erlangen. Es genügt daher, wenn sie die Richtigkeit des amtlichen Mietwertes bestreitet und konkret umschriebene Gründe vorbringt, die ihre Behauptungen stützen.