Auch die Bewertung einer Liegenschaft kann durchaus auf schematischen Grundsätzen beruhen. Ausnahmen einzelner Personen von der schematischen Besteuerung sind dann zulässig, wenn diese sachlich begründet sind. Die Bewertung einer Liegenschaft darf nicht zu Ergebnissen führen, welche einem Steuerpflichtigen fiktive, auf einem vergleichbaren Markt nicht erzielbare Einkommen zuteilen würden. Dies bedeutet auch, dass die konkreten Umstände des Einzelfalls mitberücksichtigt werden müssen.