nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 128 I 240 E. 2.3). Im Abgaberecht hat der Gesetzgeber weitgehende Gestaltungsfreiheiten. Er kann bis zu einem gewissen Grade schematische, auf Durchschnittserfahrungen abstellende Normen schaffen, die leicht zu handhaben sind. Eine mathematisch exakte Gleichbehandlung jedes einzelnen Steuerpflichtigen ist aus praktischen Gründen nicht erreichbar, weshalb eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung des Abgaberechts unausweichlich und zulässig ist (vgl. BGE 125 I 65 E. 3c). Auch die Bewertung einer Liegenschaft kann durchaus auf schematischen Grundsätzen beruhen.