kommensmindernd zur Geltung bringen kann, muss sich zum Ausgleich der Eigenheimbesitzer, welcher die mit der Nutzung seiner Liegenschaft verbundenen Kosten zum Abzug bringen kann, den Eigenmietwert als Einkommen aufrechnen lassen. Demzufolge sollte der Eigenmietwert der Marktmiete der selbst genutzten Liegenschaft entsprechen (vgl. Steuerinformation der SSK, a.a.O., S. 3 ff.). Ein Erlass verstösst gegen das Gebot der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 BV, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist;