BGE 69 I 24; BGE 71 I 130; vgl. Steuerinformation der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK), Die Besteuerung der Eigenmietwerte, März 2015, S. 4 f.). Das Steuerharmonisierungsgesetz enthält für die Bemessung des Eigenmietwerts im Rahmen der kantonalen Steuern keine weitergehenden Schranken, als sie sich schon bisher aus dem Gleichbehandlungsgebot von Art. 4 BV ergeben. Das Steuerharmonisierungsgesetz schreibt den Kantonen zwar zwingend die Besteuerung des Eigenmietwertes vor, enthält jedoch keine näheren Vorgaben darüber, wie dieser zu bestimmen ist, sondern belässt den Kantonen einen Spielraum (vgl. BGE 124 I 145 E. 3c).