4.2. Das DBG geht bei der direkten Bundessteuer für die Bemessung des Eigenmietwertes vom objektiven Marktwert aus (vgl. BGE 123 II 9 E. 4b). Dies bedeutet dem Grundsatz nach, dass der Eigenmietwert aufgrund von Vergleichen mit tatsächlich vermieteten Objekten festzusetzen ist. Der Eigenmietwert stellt jener Preis dar, zu dem ein Dritter ein Objekt unter gleichen Verhältnissen – das heisst ein Objekt an gleicher Lage, gleichen Alters, mit der gleichen Anzahl Räume, gleicher Ausstattung und entsprechendem dazugehörigem Umschwung – gemietet hätte (vgl. BGE 66 I 81; BGE 69 I 24; BGE 71 I 130;