24 Abs. 2 Satz 1 StG gilt als Mietwert der Betrag, den der Steuerpflichtige bei der Vermietung seiner Liegenschaft als Miete erzielen könnte. Bei Einfamilien- und Ferienhäusern sowie Eigentumswohnungen, die selbst genutzt werden, wird gemäss Art. 11 StV der Eigenmietwert durch die Standeskommission periodisch festgelegt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1 StKB-StG beträgt der Mietwert selbstgenutzter Einfamilien- und Ferienhäuser, Eigentumswohnungen usw. 6% des Steuerwertes.