21 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere der Mietwert von Liegenschaften, soweit sie dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen. Nach Art. 21 Abs. 2 DBG erfolgt die Festsetzung des Eigenmietwertes unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft. Gemäss Art. 24 Abs. 2 Satz 1 StG gilt als Mietwert der Betrag, den der Steuerpflichtige bei der Vermietung seiner Liegenschaft als Miete erzielen könnte.