4. 4.1. Der Einkommenssteuer unterliegen gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, insbesondere solche aus Vermögensertrag, eingeschlossen die Eigennutzung von Grundstücken. Steuerbar sind gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. b StG und Art. 21 Abs. 1 lit.