Nach der Steuerinformation der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK), wonach unter anderem bei luxuriösen Villen und ähnlichen Liegenschaften eine individuelle Bewertung vorgenommen werden könne, sei darunter auch seine Liegenschaft zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin habe festgestellt, dass im Innerrhoder Steuerrecht eine gesetzliche Grundlage fehle, um von der schematischen Berechnungsweise des Eigenmietwertes abzuweichen. Ihr sei es demnach offenbar gar nicht möglich, eine verfassungskonforme Steuerveranlagung im Sinne der erwähnten SSK-Publikation zu gewährleisten. Gemäss Regelung im Kanton Appenzell A.Rh.