Zudem sei es bei einer gesetzlich postulierten Marktmiete nicht zulässig, den zu besteuernden Mietwert nach dem Betrag zu richten, welcher für ein entsprechendes Objekt zur Erreichung einer adäquaten Rendite verlangt werden müsste. Nach der Steuerinformation der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK), wonach unter anderem bei luxuriösen Villen und ähnlichen Liegenschaften eine individuelle Bewertung vorgenommen werden könne, sei darunter auch seine Liegenschaft zu qualifizieren.