1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Art. 24 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 StKB-StG für den Grossteil der Wohnliegenschaften zu einem sachgerechten Ergebnis führe. Bei exklusiven oder luxuriösen Wohnbauten, welche z.B. auf die individuellen Bedürfnisse und Wünsche der Eigentümer umgebaut worden seien, könne die 6%- Regel aber zu unsachlichen bzw. gesetzwidrigen Ergebnissen führen. Zudem sei es bei einer gesetzlich postulierten Marktmiete nicht zulässig, den zu besteuernden Mietwert nach dem Betrag zu richten, welcher für ein entsprechendes Objekt zur Erreichung einer adäquaten Rendite verlangt werden müsste.