5. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte A. (folgend: Beschwerdeführer) am 7. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und stellte das Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung (folgend: Beschwerdegegnerin) sei aufzuheben und der Brutto-Eigenmietwert für die selbst bewohnte Liegenschaft sei in der Höhe des Mietwertes gemäss amtlicher Grundstückschätzung, also mit CHF 45‘730.00 p.a. bzw. CHF 3‘810.00 p.Mt., zu veranlagen. (…) III.