Abgesehen davon fehle dazu die gesetzliche Grundlage. Zudem seien die aufgeführten Vergleichsobjekte nicht mit der Liegenschaft des Einsprechers vergleichbar und würden unter anderem bezüglich der Wohnlage, dem Ausbaustandard und der Wohnfläche erhebliche Abweichungen aufweisen. Auch sei nicht erwiesen, dass der besteuerte Eigenmietwert die auf dem Markt erzielbare Miete deutlich übersteige. Schliesslich sei der Steuerwert einer Liegenschaft aus der amtlichen Verkehrswertschätzung gemäss Innerrhoder Steuerrecht untrennbar mit dem Eigenmietwert verbunden.