nicht, aus einem einheitlichen Standardverfahren wie es das Vorgehen anlässlich der Schätzung sei, einen tatsächlich auf dem Markt erzielbaren Mietwert herzuleiten. Die Innerrhoder Praxis wende die Bewertung aufgrund kantonaler Liegenschaftsschätzungen und nicht jene aufgrund von Vergleichsobjekten an. Um eine Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen zu gewährleisten, rechtfertige es sich nicht, im Einzelfall davon abzuweichen. Abgesehen davon fehle dazu die gesetzliche Grundlage.