Schliesslich delegiere Art. 11 der Steuerverordnung (StV) die Kompetenz zur Festlegung des Eigenmietwerts an die Standeskommission, welche in Art. 2 Abs. 1 des Standeskommissionsbeschlusses zum Steuergesetz und zur Steuerverordnung (StKB-StG) den Eigenmietwert eines Einfamilienhauses mit 6% des Steuerwertes festlege. Eine andere Praxis sehe das Innerrhoder Steuerrecht nicht vor. Die Innerrhoder Praxis richte sich demnach nach der Bewertung aufgrund kantonaler Liegenschaftenschätzungen gemäss der Schweizerischen Steuerkonferenz.